Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware
oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise gelten ab Lager Landsberg ausschließlich Fracht und
Verpackung.
(3) Mindestbestellwert ist € 100,-. Bei Aufträgen unter € 100,- wird automatisch
dieser Betrag in Rechnung gestellt zuzüglich Verpackungs- und
Versandkosten.
(4) Wir behalten uns eine Anpassung der vereinbarten Preise bei
Auslandsware vor, wenn die Währung des Bezugslandes zum € zwischen
Auftragserteilung und Auslieferung (=Rechnungsstellung) um mehr als 5%
schwankt.
(5) In allen anderen Fällen ist eine Kostenanpassung durch den Verkäufer
zulässig, wenn zwischen dem Datum unserer Auftragsbestätigung und der
Lieferung bzw. Teillieferung ein Zeitraum von mindestens 4 Monaten liegt.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich
eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren
Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
(4) Abrufmengen aus bestehenden Rahmenverträgen müssen jeweils
mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Liefertermin eingeteilt werden.
(5) Offene Abrufe aus Rahmenverträgen werden spätestens 12 Monate ab
Auftragsbestätigungsdatum ausgeliefert, auch wenn der Käufer die Ware noch
nicht, bzw. erst zu einem späteren Datum, zur Lieferung eingeteilt hat.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden
des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und
Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für elektronische
Teile zwölf Monate.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder
Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den
Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung.
(3) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der
Gewährleistung entsprechen, hat der Verkäufer die Wahl Ersatz zu liefern oder
nachzubessern. In jedem Fall wird einer Nachbesserung der Vorzug gegeben.
(5) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter vorgenommener Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistung aufgehoben.
(6) Ein Auftrag aus mehreren Einzelpositionen stellt keine funktionierende
Gesamteinheit dar. Die Funktion mehrerer Einzelpositionen als eine
funktionierende Gesamteinheit ist durch den Käufer sicherzustellen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die
folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben
wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache
wertanteilmäßig (Rechnungswert) an den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt
das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer
(Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt
ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum
des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug –
ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den
Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein
Rücktritt vom Vertrag.
§8 Zahlung
(1) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein
netto fällig. Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn der Käufer bei der Kreditversicherung
des Verkäufers keine oder nur eine ungenügende Deckungszusage erhält, ist der
Verkäufer berechtigt wahlweise gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu
liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Schecks git die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der
Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu berechnen.
(4) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem
Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in
Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle
außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 9 Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verletzung nebenoder
vorvertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den
Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
In allen anderen Fällen beschränkt sich der Schadenersatzanspruch auf
5% des Auftragswertes.
§ 10 ElektroG
Der Käufer übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung
auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß
zu entsorgen.
§ 11 Erfüllungsort
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der BRD.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Landsberg ausschließlich Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
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